Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Sören Beineke & Tobias S Wolters GbR, nachfolgend als LOMA
bezeichnet.
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LOMA – Sören Beineke & Tobias Sarkiaho Wolters GbR produziert nach
eigenem Entwurf individuelle Auftragsarbeiten, auch „Werk-“ und
„Kaufgegenstand“, aus Holz und anderen Materialien für unsere
Auftraggeber. Je nach Individualvereinbarung werden die
hergestellten Werke vom Auftraggeber bei LOMA abgeholt oder von
LOMA geliefert und ggf. beim Auftraggeber montiert und/ oder
aufgestellt.
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Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB“)
gelten für sämtliche Leistungen und Arbeiten von LOMA, sowohl
gegenüber Kaufleuten, Unternehmen als auch Verbrauchern.
Gegenübern Verbrauchern gelten diese allerdings auch nur insoweit,
dass sie den zwingenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht
entgegenstehen. Unsere AGBs gelten vorrangig gegenüber den VOB/B.
Andere und eigene oder von diesen AGB abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Bestellers haben
keine Gültigkeit für die mit LOMA getroffenen Vereinbarungen und
Verträge, auch ohne das LOMA im Einzelfall die Geltung der AGB
nochmals vereinbart. Diese AGB gelten durch die schriftliche
Annahme der Auftragsbestätigung, sowie durch die mündliche und
schriftliche Auftragserteilung seitens des Auftraggebers als
angenommen und anerkannt. Sollten dennoch zusätzliche AGBs von
Auftraggeberseite zum gelten kommen, haben die vorliegenden AGB
von LOMA – Sören Beineke & Tobias Sarkiaho Wolters GbR Vorrang.
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Abweichende Einkaufsbedingungen von LOMA durch Auftraggeber sind
ausgeschlossen. Die Bedingungen von LOMA gelten auch bei nicht
geregelten Gegenständen. Es sei denn im Einzelfall sollten mit dem
Auftraggebern Geltungen von Einkaufsbedingungen vereinbart worden
sein.
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Jegliche Angebote, schriftlich wie mündlich sind von LOMA
freibleibend. Somit besitzt der Auftraggeber eine Reaktionspflicht
zum gestellten Angebo
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LOMA ist berechtigt, sich jeder Zeit der Hilfe Dritter als
Erfüllungshilfen zu bedienen, um der Erfüllung von Verpflichtungen
nachzukommen.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS UND NEBENABREDEN, SCHRIFTFORM
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Mangels ausdrücklich gegenteiliger Kennzeichnung sind sämtliche zu
einem Angebot von LOMA gehörenden Liefer- und/oder Produkt-
Leistungsspezifikationen, Beschaffenheits- und
Qualitätsbeschreibungen, sowie Maß- und Gewichtsangaben – und auch
zugehörige Proben und Muster nur annähernd branchenüblicher
Toleranzen maßgebend. Unsere Angaben über Maße, Verwendung,
Eigenschaften und Beschaffenheit unserer Produkte, Werkstücke und
Leistungen dienen lediglich ihrer Beschreibung und Darstellung und
enthalten keine Vereinbarungen jeglicher Art, zugesicherte
Eigenschaften oder sonstige Garantien. Sämtliche Angaben und
Informationen seitens LOMA zu seinen Produkten und Lieferzeiten
vor Vertragsschluss sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt
auch für Abbildungen/ Darstellungen und Angaben im Internet, auf
der Homepage, in Prospekten, Magazinen oder sonstiges von LOMA
verwendetes und durch Dritte veröffentlichtes Informationsmaterial
- auch Preislisten - diese sind ebenfalls freibleibend und
unverbindlich. Diese gelten ausschließlich als unverbindliche
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots seitens des Auftraggebers.
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Ein Vertragsverhältnis kommt erst durch ausdrückliche schriftliche
Bestätigung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags -
unterschriebene Auftragsbestätigung oder Bestellung - zustande.
Eine Eingangsbestätigung der Bestellung bei LOMA stellt keine
Auftragsbestätigung dar. LOMA ist berechtigt, das in der
Bestellung liegende Angebot innerhalb von 2 Wochen 8 Werktagen
anzunehmen. Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen,
Vertragsänderungen (insbesondere nachträglich) zwischen LOMA und
den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform/
Textform. Mündliche Vereinbarungen erlangen erst durch
beiderseitige schriftliche Bestätigung in Textform, bzw.
Schriftform ihre Gültigkeit.
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Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass
die Nichtlieferung nicht von LOMA zu vertreten ist. Falls eine
Nichtverfügbarkeit oder nur eine teilweise Verfügbarkeit der
Leistung bestehen sollte, wird der Auftraggeber unverzüglich
darüber informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird
zurückerstattet.
§ 3 VERGÜTUNG
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Aus der Auftragsbestätigung ergibt sich die Höhe der geschuldeten
Vergütung, auch Kaufpreis. Der angegebene Kaufpreis ist mit dem,
in der Rechnung angegebenen Zahlungsziel, zur Zahlung fällig.
Sonderanfertigungen jedoch nicht vor Abnahme durch der:den
Auftrageber:in. Nebenleistungen, wie Montage, Versand, Verpackung,
Lieferung und sonstige verauslagte Kosten sind vom Auftraggeber:in
zu tragen und werden mit dem Begleichen des Kaufpreises fällig.
Die angebotenen Leistungen durch LOMA sind Sonderanfertigungen, wo
durch der:die Auftraggeber:in sich verpflichtet nach Eingang der
Auftragsbestätigung 50% der Auftragssumme als Anzahlung zu
leisten. LOMA hält sich die Vereinbarung von Abschlagszahlungen
vor.
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Wenn der:die Auftraggeber:in LOMA mit dem Entwurf eines Konzeptes
für ein Werk beauftragt, jedoch nach Fertigstellung und Lieferung
eines entworfenen Konzepts LOMA nicht mit der Herstellung des
Werkes gem. dem erstellten und gelieferten Konzept beauftragt, ist
LOMA berechtigt, dem:der Auftraggeber:in für den Entwurf des
Konzepts eine stundenmäßige Vergütung basierend auf Basis eines
Stundensatzes von 60,– EUR pro angefangener Stunde zzgl. MwSt. in
Rechnung zu stellen. Diese Vergütung ist mit Rechnungsstellung
fällig.
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Zahlt der:die Auftraggeber:in den Kaufpreis sowie etwaige
zusätzlichen Beträge oder eine Vergütung für einen Entwurf nicht
innerhalb der in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsfrist
oder nicht innerhalb der für die Anzahlung oder Vergütung für
einen Entwurf geltenden Frist, so kommt der:die Auftraggeber:in in
Zahlungsverzug. Für die rechtzeitige Zahlung gilt das Datum der
Rechnung des geschuldeten Betrages ohne Abzug auf dem von LOMA in
der Rechnung angegebenen Bankkonto. Gerät der:die Auftraggeber:in
in Zahlungsverzug, ist LOMA berechtigt, bei Verbrauchern,
Verzugszinsen in Höhe von 5% und bei Unternehmen Verzugszinsen in
Höhe von 89% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu
berechnen. LOMA ist berechtigt, einen höheren Verzugsschadens auf
Nachweis geltend zu machen.
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Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers behält sich
LOMA vor, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten
vertraglichen Leistungen zurückzubehalten und/oder zu verweigern.
§ 4 AUFRECHNUNG, ABTRETUNGSVERBOT
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Der:die Auftraggeber:in ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt,
wenn der Schuldner rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche
stellt oder diese von LOMA anerkannt werden. Zur Aufrechnung ist
der:die Auftraggeber:in nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der:die Auftraggeber:in
ist nicht berechtigt, ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung
durch LOMA seine:ihre gegen LOMA zustehenden Forderungen und
Rechte an Dritte abzutreten oder sonst zu übertragen.
§ 5 VERTRAGSGEGENSTAND, EIGENTUMSVORBEHALT
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Der Lieferumfang, sowie der Vertragsgegenstand, bzw. die geltende
Auftragsbestätigung ergeben sich aus dem Vertrag der zwischen
dem:der Auftraggeber:in und LOMA geschlossen worden ist. Der
vertraglich geregelte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises, bzw. Vergütung im Eigentum von LOMA. Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle die im Zusammenhang mit LOMA
entstanden Forderungen, wie z.B. Materialien, Zusatzlieferungen
oder sonstigen Leistungen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
ist der:die Auftraggeber:in nicht berechtigt, das Kaufobjekt zu
veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übertragen, zu
vermieten sowie anderweitig darüber zu verfügen. Es ist dem:der
jeweiligen Vollstreckungsbeamten:in auf den Eigentumsvorbehalt
hinzuweisen, sollte ein Zugriff durch Dritte bestehen,
insbesondere bei Pfändung, hierzu ist der:die Auftraggeber:in
verpflichtet.
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LOMA behält sich bei Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung
einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut – auch an
Teillieferungen – vor.
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Die Abtretung erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass
der:die Auftraggeber:in zur Einziehung der Kaufpreisforderung
gegenüber dem:der Erwerber:in berechtigt bleibt, soweit und
solange er:sie seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LOMA
ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse, über die er:sie LOMA ggf. unverzüglich zu
unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen von LOMA wird der:die
Auftraggeber:in alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung
erforderlichen und bestehenden Unterlagen, sowie alle nötigen
Informationen zur Verfügung stellen. Nach Eintritt der in Satz 1
bezeichneten Umstände ist LOMA berechtigt, den Erwerber von der
Abtretung in Kenntnis zu setzen.
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LOMA wird auf Anfrage und bei Notwendigkeit durch die
Auftraggeber, ihre zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben,
wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheit die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt die Auswahl und
Entscheidung der freizugegebenen Sicherheiten liegt bei LOMA.
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Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder
Miteigentum von LOMA stehender Ware ist der:die Auftraggeber:in
nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen ist der:die
Auftraggeber:in dazu verpflichtet die Eigentumsverhältnisse
gegenüber Dritten zu klären und offenzulegen, um so LOMA die
Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen und über alle wesentlichen
Unterlagen und Interventionen zu unterrichten.
§ 6 ERFÜLLUNG, LIEFERTERMINE; AUSSETZUNG VON VERTRAGSPFLICHTEN
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Liefertermine werden von LOMA grundsätzlich unverbindlich
angegeben. Verbindliche Liefertermine, sowie Fristen und
Vereinbarungen bedarf es in Schriftform bzw. in Textform.
Vereinbarungen die nachträglich getroffen worden sind, sind
ebenfalls nur in Schriftform, bzw. Textform gültig. Mündliche
Vertragsänderungen und Vereinbarungen werden nicht beachtet.
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LOMA hat je nach Vereinbarung seine Leistung nach Herstellung
eines fertigen Werkes zur Abholung bei LOMA bereitgestellt, oder
durch Textform und ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung durch
Lieferung an die durch den:der Auftraggeber:in angegebene
Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. LOMA ist verpflichtet
dem:der Auftraggeber:in rechtzeitig in Kenntnis zu setzen über die
Bereitstellung des Werkes oder der Lieferung. Wird die
fristgerechte Abholung des Werkes bei LOMA versäumt durch den:der
Auftraggeber:in, kommt der oder diese in Annahmeverzug, auch ohne
weitere Abmahnung oder Nachfristsetzung. Sollte kein genauer
Abholtermin mit Fristsetzung erfolgt sein, so ist LOMA
verpflichtet den:der Auftraggeber:in in angemessener Fristsetzung
zur Abholung aufzufordern. Ist eine Lieferung vereinbart und
der:die Auftraggeber:in ist nicht bei der in Textform angegebenen
Adresse anzutreffen und es sind auch keine Vertretung durch dritte
Personen mit einer Lieferannahmevolllmacht anwesend, gerät der:die
Auftraggeber:in in Annahmeverzug und evtl. entstandenen Mehrkosten
müssen von dem:der Auftraggeber:in getragen werden und sind durch
LOMA in Rechnung zu stellen. Sollte die Lieferung und Montage,
nach schriftlicher Vereinbarung, in Abwesenheit der:des
Auftraggeber:in stattfinden, wird die Abnahme des Werkes durch
LOMA erfolgen.
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LOMA haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund
höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen oder
Anordnungen durch Behörden) oder auf Grund von Ereignissen, die
LOMA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
auch wenn sie bei Lieferanten oder sonstigen Zulieferern von LOMA
eintreten, sofern LOMA sie nicht zu vertreten hat. Eine Leistung
wird als unmöglich gelten, wenn sie nicht innerhalb der
vertraglich vereinbarten Zeit erbracht werden kann und eine
verspätete Leistung nur unter unangemessenen Mehraufwand möglich
ist und oder mit anderen vertraglichen Vereinbarungen und
Verpflichtungen von LOMA kollidiert oder diese gefährdet. LOMA ist
in Fällen und in Abhängigkeit von höherer Gewalt berechtigt die
Leistungserbringung oder Lieferung für den Zeitraum der Dauer der
höheren Gewalt, mit einer angemessenen Vorlaufzeit und Absprache
mit dem:der Auftraggeber:in hinauszuschieben. Darüber hinaus kann
LOMA vom Vertrag aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen, sowie
wegen Leistungsstörungen zurücktreten, die dem Auftraggeber
zuzurechnen sind; hierzu gehören unter anderem die
Verschlechterung der Vermögens- und Kreditverhältnisse des
Auftraggebers.
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Sollte die Leistung länger als gedacht, infolge höherer Gewalt
(wie oben beschrieben) mehr als 3 Monate andauern, sind beide
Vertragsparteien dazu berechtigt vom bestehenden Vertrag,
hinsichtlich des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
zurückzutreten.
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Verlängert sich die Laufzeit nach Abs. (II) oder wird LOMA nach
Abs. (III) von der Leistungspflicht frei, kann der:die
Auftraggeber:in hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
LOMA kann sich nur auf die genannte Umstände berufen, wenn der:die
Auftraggeber:in davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurde.
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LOMA ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen
berechtigt, welche sofort in Rechnung gestellt werden können.
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Sollte es zu Terminverzögerungen die auf von LOMA nicht zu
vertretenden Umständen beruhen, bewirken diese eine angemessene
Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen. LOMA wird dem:der
Auftraggeber:in die Art und Weise der Umstände unverzüglich
mitteilen. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die LOMA zu
vertreten hat, ist LOMA von der:dem Auftraggeber:in eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Der:die Auftraggeber:in ist
berechtigt hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen und
oder Lieferung vom Vertrag zurückzutreten, sollte LOMA nach Ablauf
dieser Nachfrist der Liefer-, bzw. Leistungsbereitschaft nicht
nachgekommen sein. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die:der
Auftraggeber:in zu vertreten hat, lassen vereinbarte
Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt. LOMA ist
berechtigt entstandene Schäden, Mehraufwendungen, etc. in Rechnung
zu stellen und eine Begleichung dieser zu verlangen, sollte
der:die Auftraggeber:in in Annahmeverzug geraten oder schuldhaft
Mitwirkungspflichten verletzen. Verweigert der:die Auftraggeber:in
endgültig die Abnahme der Ware aus Gründen, die LOMA nicht zu
vertreten hat, beträgt unser Schadensersatzanspruch mindestens 15%
des Nettovertragspreises, ohne dass LOMA zum Nachweis des Schadens
verpflichtet ist; dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, den
Nachweis zu führen, dass LOMA kein oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen
setzt in jedem Falle die rechtzeitige Beibringung sämtlicher von
der:dem Auftraggeber:in zu beschaffenden Unterlagen sowie
Genehmigungen, Freigaben usw. sowie den rechtzeitigen
Zahlungseingang bezüglich bereits vertraglich vereinbarter
Anzahlungen voraus. Im Falle nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser
Voraussetzungen, sind die Fristen entsprechend angemessen zu
verlängern. Dies gilt nicht, wenn LOMA die Verzögerung zu
vertreten hat. Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw.
Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner
liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von
hoher Hand, Streiks und Aussperrungen auch alle von den
Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse
gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen
– auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei dem:der
Auftraggeber:in selber, Zulieferanten und Subunternehmern -,
ferner Engpässe, Mangellagen und sonstige Verzögerungen in der
Rohstoffbeschaffung bzw. Bearbeitungserschwernisse aufgrund der
Eigenschaften der:die vom Auftraggeber:in beizustellenden
Materialien), befreien die Vertragspartner im Umfange und für die
Dauer ihres Vorliegens von ihren Vertragspflichten.
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Führen Ereignisse oder Umstände der bezeichneten Art zu einer
wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten von
LOMA, so kann diese unter Nachweis der Erhöhung von der:dem
Auftraggeber:in auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine
angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der:die
Auftraggeber:in einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer
ihm:ihr von LOMA zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, ist
dieser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages
zum Rücktritt berechtigt. Kann LOMA aufgrund von bezeichneten
Ereignissen oder Umständen ihrer Liefer- oder
Leistungsverpflichtung binnen einer ihr vom Auftraggeber:in zu
setzende angemessene Frist endgültig nicht nachkommen, so ist
der:die Auftraggeber:in hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des
Vertrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt
berechtigt. Unter den gleichen Voraussetzungen steht LOMA
ebenfalls dieses Rücktrittsrecht zu, falls ihre Bemühungen binnen
6 Monaten um eine Wiederherstellung der Liefer- oder
Leistungsbereitschaft nach Eintritt des Hindernisses erfolglos
geblieben sind.
§ 7 ABNAHMEGEFAHRÜBERGANG
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Die Abnahme hat binnen 12 Tagen von der:dem Auftraggeber:in zu
erfolgen, auf Verlangen von LOMA. Die Ingebrauchnahme oder
Bezahlung der Rechnung durch der:den Auftraggeber:in, auch ohne
ein solches Verlangen seitens LOMA gilt als stillschweigende
Abnahme. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als
abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung des Werkes. Eine solche
Mitteilung kann in der Übersendung der Schlussrechnung liegen. Hat
der:die Auftraggeber:in das Werk in Benutzung genommen, ohne dass
eine Abnahme verlangt wird, gilt die Abnahme nach 6 Werktagen nach
Beginn der Benutzung als erfolgt.
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Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Werkes – auch
bei Teillieferungen – spätestens mit dessen Übergabe an den:der
Auftraggeber:in, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf
den:der Auftraggeber:in über. Verzögert sich die Lieferung oder
Leistung infolge von Umständen, die der:die Auftraggeber:in zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der
Versandbereitschaft auf den:die Auftraggeber:in über. Im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften
des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme
steht es gleich, wenn der:die Auftraggeber:in im Verzug der
Annahme ist. Kommt der:die Auftraggeber:in in Annahmeverzug,
unterlässt er:sie eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die
Lieferung des Werkes aus anderen, von der:die Auftraggeber:in zu
vertretenden Gründen, so ist LOMA berechtigt, Ersatz des hieraus
entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B.
Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt.
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Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Werkes geht mit dessen Abnahme auf den:die
Auftraggeber:in über. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme
nicht verweigert werden. Die Auswahl des Transporteurs, des
Transportmittels und des Transportweges erfolgt durch LOMA mit
eigenüblicher Sorgfalt, sofern nicht der:die Auftraggeber:in
hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung
trifft. Die Versandart wählt LOMA nach eigenem Ermessen ohne
Verpflichtung zur Auswahl der/s schnellsten oder günstigsten
Versandart/-weges. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung
infolge von Umständen, die der:die Auftraggeber:in zu vertreten
hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf
den:der Auftraggeber:in über. Darüber hinaus ist LOMA in den
Fällen des § 275 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.
§ 8 MÄNGEL + GEWÄHRLEISTUNG
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Die Waren sind unverzüglich nach Erhalt durch der:den
Auftraggeber:in auf Mängel zu prüfen. Festgestellte Mängel müssen
LOMA unverzüglich in Schriftform mitgeteilt werden.
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Im Falle von insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferung oder
Leistung ist der:die Auftraggeber:in unter Ausschluss
weitergehender Ansprüche dazu berechtigt, nach Wahl von LOMA,
Nacherfüllung in Form von Nachbesserung, Ersatzlieferung oder
-leistung zu verlangen. Ersatzlieferung erfolgt jedoch nur Zug um
Zug gegen das mangelhafte Liefergut. LOMA ist zur Durchführung der
Nachbesserung, bzw. Ersatzlieferung oder -leistung eine
angemessene Frist zu gewähren. Andernfalls wird LOMA von ihren
nacherfüllungspflichten frei. Der:die Auftraggeber:in hat
weiterhin das Recht bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung
Minderung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten.
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Mängelansprüche inklusive mangelbedingter Ersatzansprüche der:des
Auftraggebers:in verjähren ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
auf der:den Auftraggeber:in nach Ablauf eines Jahres.
Bei
Verbrauchern gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 9 GEWÄHRLEISTUNG + HAFTUNG
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Die Haftung von LOMA, sowie ihrer Erfüllungsgehilfen, für Schäden
wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Mangel der Ware, daraus
resultierender Folgeschäden, Verzugs, sonstiger
Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist ausgeschlossen.
Ausgenommen LOMA hat für die Beschaffenheit der zu liefernden
Vertragsgegenstände eine Garantie übernommen, einen Mangel
arglistig verschwiegen, oder eine Kardinalspflicht verletzt. Als
Kardinalspflicht werden wesentliche Pflichten eines Vertrags
bezeichnet, die erfüllt werden müssen, um das festgelegte
Vertragsziel zu erreichen. Ausgenommen sind ferner die Haftung für
Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, sowie sonstige Schäden die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von LOMA, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen beruht. Weiterhin
ausgeschlossen ist die gesetzlich zwingend vorgeschriebene
verschuldensunabhängige Haftung (z.B.: Produkthaftungsgesetz).
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Die oben aufgeführte Regelung hat auch bestand, sollte der:die
Auftraggeber:in anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens,
statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen.
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Die Haftung von LOMA ist, mit Ausnahme von vorsätzlich
herbeigeführtem Schaden, sowie der gesetzlich zwingend
vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung, nach Art und
Umfang auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der
üblicherweise bei Geschäften der vorliegenden Art entsteht. Bei
der Verletzung von Kardinalspflichten gilt dies nur bei leichter
Fahrlässigkeit.
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Schadensersatzansprüche gegenüber LOMA und dessen
Erfüllungsgehilfen, die vorstehend nicht ausgeschlossen wurden,
verjähren innerhalb von 2 Jahren nach der Kenntnis von
Schadenseintritt und -verursacher. Bei Leistungen geschieht dies
nach der deren Abnahme. Ansprüche wegen vorsätzlicher
Schadensverursachung oder gesetzlich vorgeschriebener
verschuldensunabhängiger Haftung verjähren nach den entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen.
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Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§
478, 479 BGB bleibt unberührt. LOMA haftet bei vertraglichen sowie
gesetzlichen Schadensersatzansprüchen seitens der:des
Auftraggebers:in nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die
Ersatzpflicht ist in der Höhe durch den vereinbarten Kaufpreis
begrenzt. Das Abtreten sämtlicher Gewährleistungsansprüche gegen
LOMA auf Dritte ist ausgeschlossen und steht nur der:dem
Auftraggeber:in zu. LOMA haftet für den vertragsmäßigen Zustand
des Produktes bis zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. LOMA
haftet nicht für Mängel, die auf eine unsachgemäße oder übermäßige
Nutzung des Gegenstandes durch den:die Auftraggeber:in zugrunde
gehen. LOMA weist ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche
Naturprodukte (insbesondere Holz, Naturstein, etc.) natürliche
Qualitätsunterschiede, insbesondere optische und sonstige
Unregelmäßigkeiten aufweisen. Diese sind dem jeweiligen
Naturprodukt eigen und daher wird dafür keine Haftung übernommen.
Ebenso sind Silikon- und Acrylfugen aus der Gewährleistung
ausgenommen.
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Handelt es sich bei dem:der Auftraggeber:in um einen Verbraucher,
müssen erkennbare Mängel der Ware innerhalb von 2 Monaten nach
Empfang gegenüber LOMA angezeigt werden. Ist dies nicht der Fall,
sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Handelt es
sich bei dem:der Auftraggeber:in um Unternehmer, muss die Ware
unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen kontrolliert
und erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche ab Empfang der
Ware gegenüber LOMA schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies
nicht, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
ausgeschlossen. Eine rechtzeitige Absendung der Mängelrüge genügt
zur Fristwahrung. Wird von einer:einem Auftraggeber:in im Falle
eines Mangels Nacherfüllung verlangt, kann LOMA den Mangel nach
seiner Wahl beseitigen oder Ersatz dafür liefern. Ist die
Nacherfüllung für LOMA nicht möglich oder erfordert sie einen
Aufwand der gemäß §275 II BGB in einem groben Missverhältnis zu
dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, ist der Anspruch
dieser ausgeschlossen. Hierzu ist LOMA ausreichend Zeit zu
gewähren. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, steht es der:dem
Auftraggeber:in frei, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine
Rückgängigmachung des Vertrages sowie Schadensersatz nach den
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Ist der
Mangel nur geringfügig ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
Ebenso ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der:der Gläubiger:in
den entsprechenden Umstand zu vertreten hat oder vom Schuldner
nicht zu vertretende Umstand in einer Zeit eintritt, zu welcher
der:die Gläubiger:in im Verzug der Annahme ist.
§ 10 TECHNISCHE HINWEISE
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Ausführliche Produktbezeichnungen aller von LOMA verarbeiteten
Materialien können jederzeit bei LOMA angefordert werden. Die
entsprechenden produktspezifischen Datenblätter sind demnach beim
jeweiligen Hersteller zu bekommen und zu beachten.
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Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Naturprodukt kann natürliche
Unterschiede und Unregelmäßigkeiten in Qualität, Farbe und
Sonstiges aufweisen. Auch verändert es sich im Laufe der Zeit. So
sind Verfärbungen auf Grund von UV-Strahlung möglich und stellen
keinen Mangel dar. Oberflächen sind nicht reklamierbar. Eine
Ausnahme besteht bei Beschädigungen wie Kratzer oder Dellen.
Unwesentliche Abweichungen in Abmessung und Ausführung bleiben
vorbehalten, sofern diese zumutbar sind. Insbesondere wenn diese
in der Natur der verwendeten Materialien liegen. Bei der
Oberflächenbehandlung können Ausdünstungen und
Geruchsentwicklungen in den zulässigen Grenzwerten auftreten. Die
Oberflächenbehandlung ist ein handwerklicher Prozess. Somit können
geringfügige Abweichungen entstehen. Insbesondere bei der
Farbgebung und dem jeweiligen Glanzgrad.
Oberflächen sind nicht reklamierbar. Eine Ausnahme besteht bei
Beschädigungen wie Kratzer oder Dellen. Unwesentliche Abweichungen
in Abmessung und Ausführung bleiben vorbehalten, sofern diese
zumutbar sind. Insbesondere wenn diese in der Natur der
verwendeten Materialien liegen. Bei der Oberflächenbehandlung
können Ausdünstungen und Geruchsentwicklungen in den zulässigen
Grenzwerten auftreten. Die Oberflächenbehandlung ist ein
handwerklicher Prozess. Somit können geringfügige Abweichungen
entstehen. Insbesondere bei der Farbgebung und dem jeweiligen
Glanzgrad.
§ 11 GERICHTSSTAND + SONSTIGE BESTIMMUNGEN
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Kommt der Fall auf, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Bedingungen, bzw. Bestimmungen weiterer Vereinbarungen von LOMA
und der/dem Auftraggeber:in teils oder ganz unwirksam, ist die
Wirksamkeit übriger Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Unwirksame
Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, welche der
ursprünglichen, unwirksamen, im wirtschaftlichen Erfolg am
nächsten kommt. Sollte es zu einer Regelungslücke kommen, ist
diese mit einer Bestimmung zu ergänzen, die nach dem Sinn und
Zweck des Vertrags zur Zeit des Vertragsschlusses vereinbart
worden wäre, hätten die Vertragspartner diese bedacht.
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Gerichtsstand ist Lüneburg:
Amtsgericht Lüneburg
Am Ochsenmarkt 3
21335 Lüneburg
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Die AGB von LOMA unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.