Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Sören Beineke & Tobias S Wolters GbR, nachfolgend als LOMA bezeichnet.

  1. LOMA – Sören Beineke & Tobias Sarkiaho Wolters GbR produziert nach eigenem Entwurf individuelle Auftragsarbeiten, auch „Werk-“ und „Kaufgegenstand“, aus Holz und anderen Materialien für unsere Auftraggeber. Je nach Individualvereinbarung werden die hergestellten Werke vom Auftraggeber bei LOMA abgeholt oder von LOMA geliefert und ggf. beim Auftraggeber montiert und/ oder aufgestellt.
  2. Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB“) gelten für sämtliche Leistungen und Arbeiten von LOMA, sowohl gegenüber Kaufleuten, Unternehmen als auch Verbrauchern. Gegenübern Verbrauchern gelten diese allerdings auch nur insoweit, dass sie den zwingenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht entgegenstehen. Unsere AGBs gelten vorrangig gegenüber den VOB/B. Andere und eigene oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Bestellers haben keine Gültigkeit für die mit LOMA getroffenen Vereinbarungen und Verträge, auch ohne das LOMA im Einzelfall die Geltung der AGB nochmals vereinbart. Diese AGB gelten durch die schriftliche Annahme der Auftragsbestätigung, sowie durch die mündliche und schriftliche Auftragserteilung seitens des Auftraggebers als angenommen und anerkannt. Sollten dennoch zusätzliche AGBs von Auftraggeberseite zum gelten kommen, haben die vorliegenden AGB von LOMA – Sören Beineke & Tobias Sarkiaho Wolters GbR Vorrang.
  3. Abweichende Einkaufsbedingungen von LOMA durch Auftraggeber sind ausgeschlossen. Die Bedingungen von LOMA gelten auch bei nicht geregelten Gegenständen. Es sei denn im Einzelfall sollten mit dem Auftraggebern Geltungen von Einkaufsbedingungen vereinbart worden sein.
  4. Jegliche Angebote, schriftlich wie mündlich sind von LOMA freibleibend. Somit besitzt der Auftraggeber eine Reaktionspflicht zum gestellten Angebo
  5. LOMA ist berechtigt, sich jeder Zeit der Hilfe Dritter als Erfüllungshilfen zu bedienen, um der Erfüllung von Verpflichtungen nachzukommen.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS UND NEBENABREDEN, SCHRIFTFORM

  1. Mangels ausdrücklich gegenteiliger Kennzeichnung sind sämtliche zu einem Angebot von LOMA gehörenden Liefer- und/oder Produkt- Leistungsspezifikationen, Beschaffenheits- und Qualitätsbeschreibungen, sowie Maß- und Gewichtsangaben – und auch zugehörige Proben und Muster nur annähernd branchenüblicher Toleranzen maßgebend. Unsere Angaben über Maße, Verwendung, Eigenschaften und Beschaffenheit unserer Produkte, Werkstücke und Leistungen dienen lediglich ihrer Beschreibung und Darstellung und enthalten keine Vereinbarungen jeglicher Art, zugesicherte Eigenschaften oder sonstige Garantien. Sämtliche Angaben und Informationen seitens LOMA zu seinen Produkten und Lieferzeiten vor Vertragsschluss sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch für Abbildungen/ Darstellungen und Angaben im Internet, auf der Homepage, in Prospekten, Magazinen oder sonstiges von LOMA verwendetes und durch Dritte veröffentlichtes Informationsmaterial - auch Preislisten - diese sind ebenfalls freibleibend und unverbindlich. Diese gelten ausschließlich als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots seitens des Auftraggebers.
  2. Ein Vertragsverhältnis kommt erst durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags - unterschriebene Auftragsbestätigung oder Bestellung - zustande. Eine Eingangsbestätigung der Bestellung bei LOMA stellt keine Auftragsbestätigung dar. LOMA ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von 2 Wochen 8 Werktagen anzunehmen. Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen, Vertragsänderungen (insbesondere nachträglich) zwischen LOMA und den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform/ Textform. Mündliche Vereinbarungen erlangen erst durch beiderseitige schriftliche Bestätigung in Textform, bzw. Schriftform ihre Gültigkeit.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von LOMA zu vertreten ist. Falls eine Nichtverfügbarkeit oder nur eine teilweise Verfügbarkeit der Leistung bestehen sollte, wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird zurückerstattet.

§ 3 VERGÜTUNG

  1. Aus der Auftragsbestätigung ergibt sich die Höhe der geschuldeten Vergütung, auch Kaufpreis. Der angegebene Kaufpreis ist mit dem, in der Rechnung angegebenen Zahlungsziel, zur Zahlung fällig. Sonderanfertigungen jedoch nicht vor Abnahme durch der:den Auftrageber:in. Nebenleistungen, wie Montage, Versand, Verpackung, Lieferung und sonstige verauslagte Kosten sind vom Auftraggeber:in zu tragen und werden mit dem Begleichen des Kaufpreises fällig. Die angebotenen Leistungen durch LOMA sind Sonderanfertigungen, wo durch der:die Auftraggeber:in sich verpflichtet nach Eingang der Auftragsbestätigung 50% der Auftragssumme als Anzahlung zu leisten. LOMA hält sich die Vereinbarung von Abschlagszahlungen vor.
  2. Wenn der:die Auftraggeber:in LOMA mit dem Entwurf eines Konzeptes für ein Werk beauftragt, jedoch nach Fertigstellung und Lieferung eines entworfenen Konzepts LOMA nicht mit der Herstellung des Werkes gem. dem erstellten und gelieferten Konzept beauftragt, ist LOMA berechtigt, dem:der Auftraggeber:in für den Entwurf des Konzepts eine stundenmäßige Vergütung basierend auf Basis eines Stundensatzes von 60,– EUR pro angefangener Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen. Diese Vergütung ist mit Rechnungsstellung fällig.
  3. Zahlt der:die Auftraggeber:in den Kaufpreis sowie etwaige zusätzlichen Beträge oder eine Vergütung für einen Entwurf nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsfrist oder nicht innerhalb der für die Anzahlung oder Vergütung für einen Entwurf geltenden Frist, so kommt der:die Auftraggeber:in in Zahlungsverzug. Für die rechtzeitige Zahlung gilt das Datum der Rechnung des geschuldeten Betrages ohne Abzug auf dem von LOMA in der Rechnung angegebenen Bankkonto. Gerät der:die Auftraggeber:in in Zahlungsverzug, ist LOMA berechtigt, bei Verbrauchern, Verzugszinsen in Höhe von 5% und bei Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 89% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. LOMA ist berechtigt, einen höheren Verzugsschadens auf Nachweis geltend zu machen.
  4. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers behält sich LOMA vor, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten vertraglichen Leistungen zurückzubehalten und/oder zu verweigern.

§ 4 AUFRECHNUNG, ABTRETUNGSVERBOT

  1. Der:die Auftraggeber:in ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn der Schuldner rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche stellt oder diese von LOMA anerkannt werden. Zur Aufrechnung ist der:die Auftraggeber:in nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der:die Auftraggeber:in ist nicht berechtigt, ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung durch LOMA seine:ihre gegen LOMA zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten oder sonst zu übertragen.

§ 5 VERTRAGSGEGENSTAND, EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Der Lieferumfang, sowie der Vertragsgegenstand, bzw. die geltende Auftragsbestätigung ergeben sich aus dem Vertrag der zwischen dem:der Auftraggeber:in und LOMA geschlossen worden ist. Der vertraglich geregelte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, bzw. Vergütung im Eigentum von LOMA. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle die im Zusammenhang mit LOMA entstanden Forderungen, wie z.B. Materialien, Zusatzlieferungen oder sonstigen Leistungen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der:die Auftraggeber:in nicht berechtigt, das Kaufobjekt zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übertragen, zu vermieten sowie anderweitig darüber zu verfügen. Es ist dem:der jeweiligen Vollstreckungsbeamten:in auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen, sollte ein Zugriff durch Dritte bestehen, insbesondere bei Pfändung, hierzu ist der:die Auftraggeber:in verpflichtet.
  2. LOMA behält sich bei Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut – auch an Teillieferungen – vor.
  3. Die Abtretung erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass der:die Auftraggeber:in zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem:der Erwerber:in berechtigt bleibt, soweit und solange er:sie seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LOMA ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er:sie LOMA ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen von LOMA wird der:die Auftraggeber:in alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen und bestehenden Unterlagen, sowie alle nötigen Informationen zur Verfügung stellen. Nach Eintritt der in Satz 1 bezeichneten Umstände ist LOMA berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  4. LOMA wird auf Anfrage und bei Notwendigkeit durch die Auftraggeber, ihre zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt  die Auswahl und Entscheidung der freizugegebenen Sicherheiten liegt bei LOMA.
  5. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder Miteigentum von LOMA stehender Ware ist der:die Auftraggeber:in nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen ist der:die Auftraggeber:in dazu verpflichtet die Eigentumsverhältnisse gegenüber Dritten zu klären und offenzulegen, um so LOMA die Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen und über alle wesentlichen Unterlagen und Interventionen zu unterrichten.

§ 6 ERFÜLLUNG, LIEFERTERMINE; AUSSETZUNG VON VERTRAGSPFLICHTEN

  1. Liefertermine werden von LOMA grundsätzlich unverbindlich angegeben. Verbindliche Liefertermine, sowie Fristen und Vereinbarungen bedarf es in Schriftform bzw. in Textform. Vereinbarungen die nachträglich getroffen worden sind, sind ebenfalls nur in Schriftform, bzw. Textform gültig. Mündliche Vertragsänderungen und Vereinbarungen werden nicht beachtet.
  2. LOMA hat je nach Vereinbarung seine Leistung nach Herstellung eines fertigen Werkes zur Abholung bei LOMA bereitgestellt, oder durch Textform und ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung durch Lieferung an die durch den:der Auftraggeber:in angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. LOMA ist verpflichtet dem:der Auftraggeber:in rechtzeitig in Kenntnis zu setzen über die Bereitstellung des Werkes oder der Lieferung. Wird die fristgerechte Abholung des Werkes bei LOMA versäumt durch den:der Auftraggeber:in, kommt der oder diese in Annahmeverzug, auch ohne weitere Abmahnung oder Nachfristsetzung. Sollte kein genauer Abholtermin mit Fristsetzung erfolgt sein, so ist LOMA verpflichtet den:der Auftraggeber:in in angemessener Fristsetzung zur Abholung aufzufordern. Ist eine Lieferung vereinbart und der:die Auftraggeber:in ist nicht bei der in Textform angegebenen Adresse anzutreffen und es sind auch keine Vertretung durch dritte Personen mit einer Lieferannahmevolllmacht anwesend, gerät der:die Auftraggeber:in in Annahmeverzug und evtl. entstandenen Mehrkosten müssen von dem:der Auftraggeber:in getragen werden und sind durch LOMA in Rechnung zu stellen. Sollte die Lieferung und Montage, nach schriftlicher Vereinbarung, in Abwesenheit der:des Auftraggeber:in stattfinden, wird die Abnahme des Werkes durch LOMA erfolgen.
  3. LOMA haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen oder Anordnungen durch Behörden) oder auf Grund von Ereignissen, die LOMA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder sonstigen Zulieferern von LOMA eintreten, sofern LOMA sie nicht zu vertreten hat. Eine Leistung wird als unmöglich gelten, wenn sie nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht werden kann und eine verspätete Leistung nur unter unangemessenen Mehraufwand möglich ist und oder mit anderen vertraglichen Vereinbarungen und Verpflichtungen von LOMA kollidiert oder diese gefährdet. LOMA ist in Fällen und in Abhängigkeit von höherer Gewalt berechtigt die Leistungserbringung oder Lieferung für den Zeitraum der Dauer der höheren Gewalt, mit einer angemessenen Vorlaufzeit und Absprache mit dem:der Auftraggeber:in hinauszuschieben. Darüber hinaus kann LOMA vom Vertrag aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen, sowie wegen Leistungsstörungen zurücktreten, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind; hierzu gehören unter anderem die Verschlechterung der Vermögens- und Kreditverhältnisse des Auftraggebers.
  4. Sollte die Leistung länger als gedacht, infolge höherer Gewalt (wie oben beschrieben) mehr als 3 Monate andauern, sind beide Vertragsparteien dazu berechtigt vom bestehenden Vertrag, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.
  5. Verlängert sich die Laufzeit nach Abs. (II) oder wird LOMA nach Abs. (III) von der Leistungspflicht frei, kann der:die Auftraggeber:in hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. LOMA kann sich nur auf die genannte Umstände berufen, wenn der:die Auftraggeber:in davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurde.
  6. LOMA ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, welche sofort in Rechnung gestellt werden können.
  7. Sollte es zu Terminverzögerungen die auf von LOMA nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken diese eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen. LOMA wird dem:der Auftraggeber:in die Art und Weise der Umstände unverzüglich mitteilen. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die LOMA zu vertreten hat, ist LOMA von der:dem Auftraggeber:in eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der:die Auftraggeber:in ist berechtigt hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen und oder Lieferung vom Vertrag zurückzutreten, sollte LOMA nach Ablauf dieser Nachfrist der Liefer-, bzw. Leistungsbereitschaft nicht nachgekommen sein. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die:der Auftraggeber:in zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt. LOMA ist berechtigt entstandene Schäden, Mehraufwendungen, etc. in Rechnung zu stellen und eine Begleichung dieser zu verlangen, sollte der:die Auftraggeber:in in Annahmeverzug geraten oder schuldhaft Mitwirkungspflichten verletzen. Verweigert der:die Auftraggeber:in endgültig die Abnahme der Ware aus Gründen, die LOMA nicht zu vertreten hat, beträgt unser Schadensersatzanspruch mindestens 15% des Nettovertragspreises, ohne dass LOMA zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist; dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass LOMA kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt in jedem Falle die rechtzeitige Beibringung sämtlicher von der:dem Auftraggeber:in zu beschaffenden Unterlagen sowie Genehmigungen, Freigaben usw. sowie den rechtzeitigen Zahlungseingang bezüglich bereits vertraglich vereinbarter Anzahlungen voraus. Im Falle nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Voraussetzungen, sind die Fristen entsprechend angemessen zu verlängern. Dies gilt nicht, wenn LOMA die Verzögerung zu vertreten hat. Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw. Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks und Aussperrungen auch alle von den Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen – auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei dem:der Auftraggeber:in selber, Zulieferanten und Subunternehmern -, ferner Engpässe, Mangellagen und sonstige Verzögerungen in der Rohstoffbeschaffung bzw. Bearbeitungserschwernisse aufgrund der Eigenschaften der:die vom Auftraggeber:in beizustellenden Materialien), befreien die Vertragspartner im Umfange und für die Dauer ihres Vorliegens von ihren Vertragspflichten.
  8. Führen Ereignisse oder Umstände der bezeichneten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten von LOMA, so kann diese unter Nachweis der Erhöhung von der:dem Auftraggeber:in auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der:die Auftraggeber:in einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer ihm:ihr von LOMA zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, ist dieser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt. Kann LOMA aufgrund von bezeichneten Ereignissen oder Umständen ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung binnen einer ihr vom Auftraggeber:in zu setzende angemessene Frist endgültig nicht nachkommen, so ist der:die Auftraggeber:in hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Unter den gleichen Voraussetzungen steht LOMA ebenfalls dieses Rücktrittsrecht zu, falls ihre Bemühungen binnen 6 Monaten um eine Wiederherstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft nach Eintritt des Hindernisses erfolglos geblieben sind.

§ 7 ABNAHMEGEFAHRÜBERGANG

  1. Die Abnahme hat binnen 12 Tagen von der:dem Auftraggeber:in zu erfolgen, auf Verlangen von LOMA. Die Ingebrauchnahme oder Bezahlung der Rechnung durch der:den Auftraggeber:in, auch ohne ein solches Verlangen seitens LOMA gilt als stillschweigende Abnahme. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung des Werkes. Eine solche Mitteilung kann in der Übersendung der Schlussrechnung liegen. Hat der:die Auftraggeber:in das Werk in Benutzung genommen, ohne dass eine Abnahme verlangt wird, gilt die Abnahme nach 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
  2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Werkes – auch bei Teillieferungen – spätestens mit dessen Übergabe an den:der Auftraggeber:in, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den:der Auftraggeber:in über. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der:die Auftraggeber:in zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den:die Auftraggeber:in über. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der:die Auftraggeber:in im Verzug der Annahme ist. Kommt der:die Auftraggeber:in in Annahmeverzug, unterlässt er:sie eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Werkes aus anderen, von der:die Auftraggeber:in zu vertretenden Gründen, so ist LOMA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  3. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes geht mit dessen Abnahme auf den:die Auftraggeber:in über. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Auswahl des Transporteurs, des Transportmittels und des Transportweges erfolgt durch LOMA mit eigenüblicher Sorgfalt, sofern nicht der:die Auftraggeber:in hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft. Die Versandart wählt LOMA nach eigenem Ermessen ohne Verpflichtung zur Auswahl der/s schnellsten oder günstigsten Versandart/-weges. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der:die Auftraggeber:in zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den:der Auftraggeber:in über. Darüber hinaus ist LOMA in den Fällen des § 275 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

§ 8 MÄNGEL + GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die Waren sind unverzüglich nach Erhalt durch der:den Auftraggeber:in auf Mängel zu prüfen. Festgestellte Mängel müssen LOMA unverzüglich in Schriftform mitgeteilt werden.
  2. Im Falle von insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferung oder Leistung ist der:die Auftraggeber:in unter Ausschluss weitergehender Ansprüche dazu berechtigt, nach Wahl von LOMA, Nacherfüllung in Form von Nachbesserung, Ersatzlieferung oder -leistung zu verlangen. Ersatzlieferung erfolgt jedoch nur Zug um Zug gegen das mangelhafte Liefergut. LOMA ist zur Durchführung der Nachbesserung, bzw. Ersatzlieferung oder -leistung eine angemessene Frist zu gewähren. Andernfalls wird LOMA von ihren nacherfüllungspflichten frei. Der:die Auftraggeber:in hat weiterhin das Recht bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung Minderung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten.
  3. Mängelansprüche inklusive mangelbedingter Ersatzansprüche der:des Auftraggebers:in verjähren ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf der:den Auftraggeber:in nach Ablauf eines Jahres.
    Bei Verbrauchern gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG + HAFTUNG

  1. Die Haftung von LOMA, sowie ihrer Erfüllungsgehilfen, für Schäden wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Mangel der Ware, daraus resultierender Folgeschäden, Verzugs, sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist ausgeschlossen. Ausgenommen LOMA hat für die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsgegenstände eine Garantie übernommen, einen Mangel arglistig verschwiegen, oder eine Kardinalspflicht verletzt. Als Kardinalspflicht werden wesentliche Pflichten eines Vertrags bezeichnet, die erfüllt werden müssen, um das festgelegte Vertragsziel zu erreichen. Ausgenommen sind ferner die Haftung für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie sonstige Schäden die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von LOMA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen beruht. Weiterhin ausgeschlossen ist die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B.: Produkthaftungsgesetz).
  2. Die oben aufgeführte Regelung hat auch bestand, sollte der:die Auftraggeber:in anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen.
  3. Die Haftung von LOMA ist, mit Ausnahme von vorsätzlich herbeigeführtem Schaden, sowie der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung, nach Art und Umfang auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der üblicherweise bei Geschäften der vorliegenden Art entsteht. Bei der Verletzung von Kardinalspflichten gilt dies nur bei leichter Fahrlässigkeit.
  4. Schadensersatzansprüche gegenüber LOMA und dessen Erfüllungsgehilfen, die vorstehend nicht ausgeschlossen wurden, verjähren innerhalb von 2 Jahren nach der Kenntnis von Schadenseintritt und -verursacher. Bei Leistungen geschieht dies nach der deren Abnahme. Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung verjähren nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. LOMA haftet bei vertraglichen sowie gesetzlichen Schadensersatzansprüchen seitens der:des Auftraggebers:in nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht ist in der Höhe durch den vereinbarten Kaufpreis begrenzt. Das Abtreten sämtlicher Gewährleistungsansprüche gegen LOMA auf Dritte ist ausgeschlossen und steht nur der:dem Auftraggeber:in zu. LOMA haftet für den vertragsmäßigen Zustand des Produktes bis zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. LOMA haftet nicht für Mängel, die auf eine unsachgemäße oder übermäßige Nutzung des Gegenstandes durch den:die Auftraggeber:in zugrunde gehen. LOMA weist ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Naturprodukte (insbesondere Holz, Naturstein, etc.) natürliche Qualitätsunterschiede, insbesondere optische und sonstige Unregelmäßigkeiten aufweisen. Diese sind dem jeweiligen Naturprodukt eigen und daher wird dafür keine Haftung übernommen.
    Ebenso sind Silikon- und Acrylfugen aus der Gewährleistung ausgenommen.
  6. Handelt es sich bei dem:der Auftraggeber:in um einen Verbraucher, müssen erkennbare Mängel der Ware innerhalb von 2 Monaten nach Empfang gegenüber LOMA angezeigt werden. Ist dies nicht der Fall, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Handelt es sich bei dem:der Auftraggeber:in um Unternehmer, muss die Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen kontrolliert und erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche ab Empfang der Ware gegenüber LOMA schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Eine rechtzeitige Absendung der Mängelrüge genügt zur Fristwahrung. Wird von einer:einem Auftraggeber:in im Falle eines Mangels Nacherfüllung verlangt, kann LOMA den Mangel nach seiner Wahl beseitigen oder Ersatz dafür liefern. Ist die Nacherfüllung für LOMA nicht möglich oder erfordert sie einen Aufwand der gemäß §275 II BGB in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, ist der Anspruch dieser ausgeschlossen. Hierzu ist LOMA ausreichend Zeit zu gewähren. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, steht es der:dem Auftraggeber:in frei, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des Vertrages sowie Schadensersatz nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Ist der Mangel nur geringfügig ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ebenso ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der:der Gläubiger:in den entsprechenden Umstand zu vertreten hat oder vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand in einer Zeit eintritt, zu welcher der:die Gläubiger:in im Verzug der Annahme ist.

§ 10 TECHNISCHE HINWEISE

  1. Ausführliche Produktbezeichnungen aller von LOMA verarbeiteten Materialien können jederzeit bei LOMA angefordert werden. Die entsprechenden produktspezifischen Datenblätter sind demnach beim jeweiligen Hersteller zu bekommen und zu beachten.
  2. Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Naturprodukt kann natürliche Unterschiede und Unregelmäßigkeiten in Qualität, Farbe und Sonstiges aufweisen. Auch verändert es sich im Laufe der Zeit. So sind Verfärbungen auf Grund von UV-Strahlung möglich und stellen keinen Mangel dar. Oberflächen sind nicht reklamierbar. Eine Ausnahme besteht bei Beschädigungen wie Kratzer oder Dellen. Unwesentliche Abweichungen in Abmessung und Ausführung bleiben vorbehalten, sofern diese zumutbar sind. Insbesondere wenn diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen. Bei der Oberflächenbehandlung können Ausdünstungen und Geruchsentwicklungen in den zulässigen Grenzwerten auftreten. Die Oberflächenbehandlung ist ein handwerklicher Prozess. Somit können geringfügige Abweichungen entstehen. Insbesondere bei der Farbgebung und dem jeweiligen Glanzgrad.
    Oberflächen sind nicht reklamierbar. Eine Ausnahme besteht bei Beschädigungen wie Kratzer oder Dellen. Unwesentliche Abweichungen in Abmessung und Ausführung bleiben vorbehalten, sofern diese zumutbar sind. Insbesondere wenn diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen. Bei der Oberflächenbehandlung können Ausdünstungen und Geruchsentwicklungen in den zulässigen Grenzwerten auftreten. Die Oberflächenbehandlung ist ein handwerklicher Prozess. Somit können geringfügige Abweichungen entstehen. Insbesondere bei der Farbgebung und dem jeweiligen Glanzgrad.

§ 11 GERICHTSSTAND + SONSTIGE BESTIMMUNGEN

  1. Kommt der Fall auf, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen, bzw. Bestimmungen weiterer Vereinbarungen von LOMA und der/dem Auftraggeber:in teils oder ganz unwirksam, ist die Wirksamkeit übriger Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, welche der ursprünglichen, unwirksamen, im wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Sollte es zu einer Regelungslücke kommen, ist diese mit einer Bestimmung zu ergänzen, die nach dem Sinn und Zweck des Vertrags zur Zeit des Vertragsschlusses vereinbart worden wäre, hätten die Vertragspartner diese bedacht.
  2. Gerichtsstand ist Lüneburg:
    Amtsgericht Lüneburg
    Am Ochsenmarkt 3
    21335 Lüneburg
  3. Die AGB von LOMA unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.